4.2. Die Beschwerdeführerin vertrat im erwähnten Klageverfahren sowie den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren den Kläger bzw. nach dessen Hinschied dessen Erbinnen. Ihr wird zum Vorwurf gemacht, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden mit der Replik vom 6. März 2017 als Beweismittel eine teils abgedeckte resp. eingeschwärzte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 einreichte. Mit diesem Beweismittel sollte eine teilweise Auszahlung des behaupteten Darlehens an D._____ belegt werden. -9-