__ geschlossene Darlehensverträge, gestützt auf welche er letzterem CHF 1,2 Mio. bzw. CHF 1,3 Mio. ausbezahlt habe und deren Rückzahlung im Umfang von CHF 2,39 Mio. noch ausstehend sei. B._____ (im Folgenden: Beklagter) bestritt einen Rückzahlungsanspruch im Wesentlichen mit dem Argument, dass es sich bei den behaupteten Darlehen um simulierte Rechtsgeschäfte handle und die fraglichen Zahlungen in Tat und Wahrheit als Kaufpreiszahlungen für den Erwerb von Aktien der E._____ AG erfolgt seien.