B._____ verlangte mit Klageantwort vom 20. Dezember 2016 die Klageabweisung. (…) Zwischen den Parteien war mithin umstritten, ob den Inhaberschuldbriefen ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt d.h. ob eine Forderung von C._____ (im Folgenden: Kläger) gegen D._____ besteht. Der Kläger berief sich diesbezüglich auf zwei am 26. Februar 1998 mit D._____ geschlossene Darlehensverträge, gestützt auf welche er letzterem CHF 1,2 Mio. bzw. CHF 1,3 Mio. ausbezahlt habe und deren Rückzahlung im Umfang von CHF 2,39 Mio. noch ausstehend sei.