Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Anwaltskommission aufgrund der E-Mail vom 1. Juni 2022 von Amtes wegen ein Verfahren gegen den Vertreter des Anzeigeerstatters hätte einleiten müssen. Ein entsprechendes Verfahren hätte, unabhängig von dessen Ausgang, entsprechend den vorstehenden Erwägungen keinen Einfluss auf das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin haben können. 4. 4.1. Dem Zivilverfahren, in dem sich gemäss Einschätzung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin standeswidrig verhalten haben soll, liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2022 vom 16. August 2023, lit. A und B): -8-