Nach Prüfung des angezeigten Vorfalls kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Berufsregeln verletzt hat (Erw. 3.3.3). Bei dieser Rechtslage war für die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend eine missbräuchliche Anzeige selbst unter dem Aspekt der Kostentragung bei einer mutwilligen oder trölerischen Anzeige (§ 14 EG BGFA) ohne Bedeutung. Folglich ist der Vorinstanz in diesem Zusammenhang nichts vorzuwerfen.