Daran ändert das E-Mail des Rechtsvertreters des Anzeigeerstatters vom 1. Juni 2022 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 24. Oktober 2022) nichts. Für die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte war einzig zu entscheiden, ob die angezeigte Handlung der Beschwerdeführerin aufsichtsrechtlich von Relevanz war oder nicht. Nach Prüfung des angezeigten Vorfalls kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Berufsregeln verletzt hat (Erw.