Der Anzeigeerstatter hat im Disziplinarverfahren auch keine Parteistellung (§ 11 Abs. 3 EG BGFA). Die Vorinstanz war entgegen der unzutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, der Aufsichtsanzeige vom 12. Juli 2022, die Hinweise auf eine mögliche Berufsregelverletzung durch die Beschwerdeführerin enthielt, umfassend nachzugehen. Daran ändert das E-Mail des Rechtsvertreters des Anzeigeerstatters vom 1. Juni 2022 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 24. Oktober 2022) nichts.