3.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich beim Institut der Anzeige betreffend mögliche Berufsregelverletzungen durch Anwälte um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, dessen Anhandnahme im Vergleich zu den ordentlichen Rechtsmitteln nicht von formellen Eintretensvoraussetzungen abhängt (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, § 12 N 3782 ff., 3804). Der Anzeigeerstatter hat im Disziplinarverfahren auch keine Parteistellung (§ 11 Abs. 3 EG BGFA).