Mit E-Mail vom 1. Juni 2022 und somit unmittelbar nach der gerichtlichen Zustellung des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2022 (ZOR.2022.5) habe der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters der beanzeigten Anwältin mitgeteilt, sein Klient (Anzeigeerstatter) verzichte auf eine Anzeige bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau, sofern das Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2022 noch vor den Sommerferien in Rechtskraft erwachse. Die Anzeige vom 12. Juli 2022 sei mutwillig und nur deshalb eingereicht worden, -7-