Dabei traf die Vorinstanz keine Pflicht, im Disziplinarverfahren dem Umstand nachzugehen, dass das Bezirksgericht Baden eine Meldung unterlassen hatte. Die unterlassene Meldung durch das Bezirksgericht Baden hat mit anderen Worten keinerlei Einfluss auf das Aufsichtsverfahren, welches zufolge der Aufsichtsanzeige vom 12. Juli 2022 eingeleitet wurde. Von einer ungenügenden bzw. unvollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz kann daher keine Rede sein.