2.2. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht Baden der Anwaltskommission den Vorfall nicht gemeldet hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nachdem der Anzeigeerstatter – wenn auch fünfeinhalb Jahre nach dem Vorfall, jedoch innerhalb der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist – eine Aufsichtsanzeige erstattet hatte, war die Vorinstanz verpflichtet, diese entgegenzunehmen und zu behandeln (vgl. § 11 Abs. 1 EG BGFA). Dabei traf die Vorinstanz keine Pflicht, im Disziplinarverfahren dem Umstand nachzugehen, dass das Bezirksgericht Baden eine Meldung unterlassen hatte.