2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, selbst das Bezirksgericht Baden als meldepflichtige Behörde habe es nach Einreichung der geschwärzten Beilagen mit der Replik vom 6. März 2017 und trotz der Aufforderung der beklagten Partei (Anzeigeerstatter) in der Duplik vom 19. Juni 2017 nicht als notwendig erachtet, der Anwaltskommission den Vorfall als mögliche Berufsregelverletzung zu melden. Dies erhelle, "dass auch aus diesem Grund die vom Bezirksgericht Baden unterlassene Meldung unverzüglich nach dem Vorfall durch Zeitablauf verwirkt ist, weshalb auf die Anzeige vom 12. Juli 2022 nicht einzutreten ist."