Schliesslich ist wesentlich, dass die unverzügliche Meldepflicht für Gerichts- und Verwaltungsbehörden eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt, die keine Auswirkungen auf die Frage der Anhandnahme eines Disziplinarverfahrens hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.11 vom 31. Mai 2016, Erw. II/1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich -6-