Aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 15 BGFA lässt sich ebenso wenig ableiten, dass die unverzügliche Meldepflicht auch für Privatpersonen zu gelten hätte und eine Disziplinwidrigkeit eines Anwaltes nicht mehr zu ahnden wäre, falls die entsprechende Meldung an die Aufsichtskommission nicht unverzüglich erfolgt ist. Schliesslich ist wesentlich, dass die unverzügliche Meldepflicht für Gerichts- und Verwaltungsbehörden eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt, die keine Auswirkungen auf die Frage der Anhandnahme eines Disziplinarverfahrens hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.11 vom 31. Mai 2016, Erw.