1.3. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 BGFA bietet keine Grundlage, um die unverzügliche Meldepflicht für die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden auch auf private Anzeigeerstatter zu übertragen. Eine analoge Anwendung von Art. 15 BGFA auf Privatpersonen findet auch in der Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999 keine Stütze. Dort ist einzig davon die Rede, dass die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden Vorfälle, die eine Verletzung der Berufsregeln beinhalten könnten, der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen haben;