Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte, und in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall (Art. 19 Abs. 1 und 3 BGFA). Die absolute Frist von zehn Jahren beginnt in analoger Anwendung von Art. 98 des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) mit dem Tag der Pflichtverletzung (POLEDNA, a.a.O., Art. 19 N 6).