letzung von Berufsregeln schliessen lassen, unverzüglich. Meldungen Dritter, insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei, sind nicht ausgeschlossen (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, 99.027, in: Bundesblatt [BBl] 1999 6059). Sie müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden (vgl. TOMAS POLEDNA, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 15 N 9; vgl. auch § 11 Abs. 1 EG BGFA). Die disziplinarische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte, und in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall (Art. 19 Abs. 1 und 3 BGFA).