II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) durch die Vorinstanz. Diese hätte auf die Aufsichtsanzeige nicht eintreten dürfen, da die Aufsichtsanzeige nicht wie in Art. 15 Abs. 1 BGFA vorgesehen unverzüglich, sondern erst fünfeinhalb Jahre nach dem Vorfall erstattet worden sei. Art. 15 Abs. 1 BGFA gelte in analoger Anwendung auch für den Anzeigeerstatter und dieser habe die Anzeigefrist nicht eingehalten.