2. Nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Anwaltskommission stellte eine Verletzung von Berufsregeln fest und belegte die Beschwerdeführerin mit einer Verwarnung. Dadurch ist die Beschwerdeführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.