Die vorinstanzlichen Akten der Anwaltskommission des Kantons Aargau, AVV.2022.50, seien beizuziehen (zuzüglich E-Mails, weitere Korrespondenz, Aufzeichnungen und Protokolle von telefonischen Unterredungen etc. nach Einreichung der Anzeige vom 12. Juli 2022 zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters). 2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 verzichtete die Anwaltskommission unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde.