3. Subeventualiter sei der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 14. April 2023 (AVV.2022.50) aufzuheben und es sei keine Disziplinarmassnahme anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau sowie unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. sowie dem prozessualen Antrag: