2. Eventualiter sei der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 14. April 2023 (AVV.2022.50) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau sowie unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.