Auf Verlangen der beklagten Partei, Dr. B._____, verfügte das Bezirksgericht Baden am 25. März 2017 die Einreichung vollständiger, ungeschwärzter und nicht abgedeckter Beweisurkunden. Dieser Aufforderung leistete die Klägerseite Folge. 2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 erstattete Dr. B._____ wegen eines mutmasslichen Verstosses gegen Standesregeln durch Rechtsanwältin A._____ eine Anzeige bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau. Rechtsanwältin A._____ wird vorgeworfen, Beweisurkunden ohne Vorliegen erkennbarer Geheimhaltungsinteressen Dritter abgedeckt bzw. geschwärzt zu haben, um das Prozessergebnis zu manipulieren und das Gericht in die Irre zu führen.