Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.187 / ME / jb (AVV.2022.50) Art. 128 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichterin Tschudin Verwaltungsrichter Brandner Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Mahler Beschwerde- A._____, führerin gegen Anwaltskommission des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Aufsichtsanzeige Entscheid der Anwaltskommission vom 14. April 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Rechtsanwältin A._____, Q._____, vertrat in einem Widerspruchsverfah- ren, welches am 26. Oktober 2016 mit einer Feststellungsklage im Sinne von Art. 107 Abs. 5 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon- kurs vom 11. April 1889 (SchKG; SR 281.1) eingeleitet und mit Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2023 (5A_505/2022) abgeschlossen wur- de, die Klägerseite. Diese reichte dem Bezirksgericht Baden insbesondere mit der Replik vom 6. März 2017 Beweisurkunden ein, welche teilweise abgedeckt bzw. geschwärzt waren. Auf Verlangen der beklagten Partei, Dr. B._____, verfügte das Bezirksgericht Baden am 25. März 2017 die Einreichung vollständiger, ungeschwärzter und nicht abgedeckter Beweis- urkunden. Dieser Aufforderung leistete die Klägerseite Folge. 2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 erstattete Dr. B._____ wegen eines mut- masslichen Verstosses gegen Standesregeln durch Rechtsanwältin A._____ eine Anzeige bei der Anwaltskommission des Kantons Aargau. Rechtsanwältin A._____ wird vorgeworfen, Beweisurkunden ohne Vorliegen erkennbarer Geheimhaltungsinteressen Dritter abgedeckt bzw. geschwärzt zu haben, um das Prozessergebnis zu manipulieren und das Gericht in die Irre zu führen. B. Die Anwaltskommission leitete in der Folge ein Aufsichtsverfahren gegen Rechtsanwältin A._____ ein und entschied am 14. April 2023: 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin lic. iur. A._____ eine Be- rufsregelverletzung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA begangen hat. 2. Rechtsanwältin lic. iur. A._____ wird mit einer Verwarnung belegt. 3. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, der Kanzleigebühr und Auslagen von CHF 130.00, wer- den Rechtsanwältin lic. iur. A._____ auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid der Anwaltskommission erhob Rechtsanwältin A._____ mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht mit folgenden Anträgen: -3- 1. Es sei der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 14. April 2023 (AVV.2022.50) aufzuheben und es sei auf Anzeige vom 12. Juli 2022 nicht einzutreten bzw. die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Anzeige vom 12. Juli 2022 nicht einzutreten, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staats- kasse des Kantons Aargau sowie unter Zusprechung einer angemes- senen Parteientschädigung. 2. Eventualiter sei der Entscheid der Anwaltskommission des Kantons Aargau vom 14. April 2023 (AVV.2022.50) aufzuheben und die Ange- legenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Las- ten der Staatskasse des Kantons Aargau sowie unter Zusprechung ei- ner angemessenen Parteientschädigung. 3. Subeventualiter sei der Entscheid der Anwaltskommission des Kan- tons Aargau vom 14. April 2023 (AVV.2022.50) aufzuheben und es sei keine Disziplinarmassnahme anzuordnen, unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Staatskasse des Kantons Aargau sowie unter Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. sowie dem prozessualen Antrag: Die vorinstanzlichen Akten der Anwaltskommission des Kantons Aar- gau, AVV.2022.50, seien beizuziehen (zuzüglich E-Mails, weitere Kor- respondenz, Aufzeichnungen und Protokolle von telefonischen Unter- redungen etc. nach Einreichung der Anzeige vom 12. Juli 2022 zwi- schen der Vorinstanz und dem Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters). 2. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 verzichtete die Anwaltskommission unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Be- schwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3. Am 5. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin einen gemein- schaftlichen Erbschein vom 19. Juni 2023 sowie eine Erklärung der Erben- gemeinschaft von C._____ betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis im Verfahren vor Verwaltungsgericht (WBE.2023.187) vom 4. September 2023 ein. 4. Am 24. Oktober 2023 reichte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsge- richt das Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2023 (5A_505/2022) ein. 5. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Dezember 2023 beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen Entscheide der Anwaltskommission kann Beschwerde beim Ver- waltungsgericht geführt werden (§ 9 des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 2. No- vember 2004 [EG BGFA; SAR 290.100]). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. Nach § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. De- zember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die An- waltskommission stellte eine Verletzung von Berufsregeln fest und belegte die Beschwerdeführerin mit einer Verwarnung. Dadurch ist die Beschwer- deführerin beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollstän- dige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt wer- den (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegen- über unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Anwendung von Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) durch die Vorinstanz. Diese hätte auf die Aufsichtsanzeige nicht eintreten dürfen, da die Aufsichtsanzeige nicht wie in Art. 15 Abs. 1 BGFA vorgesehen unverzüglich, sondern erst fünfeinhalb Jahre nach dem Vorfall erstattet worden sei. Art. 15 Abs. 1 BGFA gelte in analoger Anwendung auch für den Anzeigeerstatter und die- ser habe die Anzeigefrist nicht eingehalten. 1.2. Gemäss Art. 15 Abs. 1 BGFA melden die kantonalen Gerichts- und Verwal- tungsbehörden der Aufsichtsbehörde Vorfälle, die auf eine mögliche Ver- -5- letzung von Berufsregeln schliessen lassen, unverzüglich. Meldungen Drit- ter, insbesondere des eigenen Klienten oder der Gegenpartei, sind nicht ausgeschlossen (Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999, 99.027, in: Bundesblatt [BBl] 1999 6059). Sie müssen als aufsichtsrechtliche Anzeigen entgegengenommen und behandelt werden (vgl. TOMAS POLEDNA, in: WALTER FELLMANN/GAUDENZ G. ZINDEL, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 15 N 9; vgl. auch § 11 Abs. 1 EG BGFA). Die disziplina- rische Verfolgung verjährt ein Jahr, nachdem die Aufsichtsbehörde vom beanstandeten Vorfall Kenntnis hatte, und in jedem Fall zehn Jahre nach dem beanstandeten Vorfall (Art. 19 Abs. 1 und 3 BGFA). Die absolute Frist von zehn Jahren beginnt in analoger Anwendung von Art. 98 des schwei- zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) mit dem Tag der Pflichtverletzung (POLEDNA, a.a.O., Art. 19 N 6). 1.3. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 BGFA bietet keine Grundlage, um die un- verzügliche Meldepflicht für die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbe- hörden auch auf private Anzeigeerstatter zu übertragen. Eine analoge An- wendung von Art. 15 BGFA auf Privatpersonen findet auch in der Botschaft zum BGFA vom 28. April 1999 keine Stütze. Dort ist einzig davon die Rede, dass die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden Vorfälle, die eine Verletzung der Berufsregeln beinhalten könnten, der Aufsichtsbehörde un- verzüglich mitzuteilen haben; in Bezug auf private Anzeigeerstatter wird generell (d.h. insbesondere ohne Statuierung einer Frist oder einer Anzei- gepflicht) auf die Möglichkeit einer Anzeige verwiesen (BBl 1999 6059). So- fern für eine Partei das Verhalten des Gegenanwalts als berufsregelverlet- zend erscheint, ist sie berechtigt, der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Anzeige zu erstatten (POLEDNA, a.a.O., Art. 15 N 9). Der dabei verfolgten Zielsetzung, namentlich der effektiven Anwaltsaufsicht, dem Schutz des rechtssuchenden Publikums sowie dem Vertrauen der Öffentlichkeit in die Anwaltschaft, entspricht es, dass eine Privatperson Aufsichtsanzeige unter Beachtung der Verfolgungsverjährungsfrist jederzeit erheben kann. Diese öffentlichen Interessen verbieten es, die Einleitung eines Disziplinarverfah- rens durch Privatpersonen von einer nach dem Willen des Gesetzesgebers für die Behörden geltenden, unverzüglichen Meldung abhängig zu machen. Aus dem systematischen Zusammenhang von Art. 15 BGFA lässt sich ebenso wenig ableiten, dass die unverzügliche Meldepflicht auch für Privatpersonen zu gelten hätte und eine Disziplinwidrigkeit eines Anwaltes nicht mehr zu ahnden wäre, falls die entsprechende Meldung an die Aufsichtskommission nicht unverzüglich erfolgt ist. Schliesslich ist wesent- lich, dass die unverzügliche Meldepflicht für Gerichts- und Verwaltungs- behörden eine blosse Ordnungsvorschrift darstellt, die keine Auswirkungen auf die Frage der Anhandnahme eines Disziplinarverfahrens hat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.11 vom 31. Mai 2016, Erw. II/1.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich -6- VB.2007.00164 vom 21. Juni 2007, Erw. 2). Selbst wenn von einer unver- züglichen Meldepflicht (auch) der privaten Anzeigeerstatter ausgegangen würde, stünde somit eine spätere Meldung einer Disziplinierung nicht ent- gegen. Die gegenteilige Argumentation der Beschwerdeführerin stösst ins Leere. 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, selbst das Bezirksgericht Baden als meldepflichtige Behörde habe es nach Einreichung der geschwärzten Beilagen mit der Replik vom 6. März 2017 und trotz der Aufforderung der beklagten Partei (Anzeigeerstatter) in der Duplik vom 19. Juni 2017 nicht als notwendig erachtet, der Anwaltskommission den Vorfall als mögliche Berufsregelverletzung zu melden. Dies erhelle, "dass auch aus diesem Grund die vom Bezirksgericht Baden unterlassene Meldung unverzüglich nach dem Vorfall durch Zeitablauf verwirkt ist, weshalb auf die Anzeige vom 12. Juli 2022 nicht einzutreten ist." Die Vorinstanz habe den diesbezügli- chen Sachverhalt ungenügend bzw. überhaupt nicht festgestellt. 2.2. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Umstand, dass das Bezirksgericht Baden der Anwaltskommission den Vorfall nicht gemeldet hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nachdem der Anzeigeerstatter – wenn auch fünfeinhalb Jahre nach dem Vorfall, jedoch innerhalb der absoluten Verfol- gungsverjährungsfrist – eine Aufsichtsanzeige erstattet hatte, war die Vor- instanz verpflichtet, diese entgegenzunehmen und zu behandeln (vgl. § 11 Abs. 1 EG BGFA). Dabei traf die Vorinstanz keine Pflicht, im Disziplinarver- fahren dem Umstand nachzugehen, dass das Bezirksgericht Baden eine Meldung unterlassen hatte. Die unterlassene Meldung durch das Bezirks- gericht Baden hat mit anderen Worten keinerlei Einfluss auf das Aufsichts- verfahren, welches zufolge der Aufsichtsanzeige vom 12. Juli 2022 einge- leitet wurde. Von einer ungenügenden bzw. unvollständigen Sachverhalts- feststellung durch die Vorinstanz kann daher keine Rede sein. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie habe es unterlassen, im Rahmen der Prüfung der Prozessvoraussetzungen auf die Rechtsmiss- bräuchlichkeit der Anzeige einzugehen. Mit E-Mail vom 1. Juni 2022 und somit unmittelbar nach der gerichtlichen Zustellung des Urteils des Ober- gerichts des Kantons Aargau vom 30. Mai 2022 (ZOR.2022.5) habe der Rechtsvertreter des Anzeigeerstatters der beanzeigten Anwältin mitgeteilt, sein Klient (Anzeigeerstatter) verzichte auf eine Anzeige bei der Anwalts- kommission des Kantons Aargau, sofern das Urteil des Obergerichts vom 30. Mai 2022 noch vor den Sommerferien in Rechtskraft erwachse. Die An- zeige vom 12. Juli 2022 sei mutwillig und nur deshalb eingereicht worden, -7- weil die Beschwerdeführerin für ihren Klienten gegen das Urteil des Ober- gerichts vom 30. Mai 2022 Beschwerde ans Bundesgericht erhoben habe. Das Standesrecht dürfe nicht dazu missbraucht werden, Ziele zu verfolgen, die nicht dem Zweck des Standesrechts entsprechen würden. Die Vorin- stanz habe diesen Sachverhalt nicht ansatzweise geprüft. 3.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich beim Institut der Anzeige betreffend mögliche Berufsregelverletzungen durch Anwälte um einen formlosen Rechtsbehelf handelt, dessen Anhandnahme im Vergleich zu den ordentlichen Rechtsmitteln nicht von formellen Eintretensvorausset- zungen abhängt (RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentli- chen Verfahrensrechts, Bern 2020, § 12 N 3782 ff., 3804). Der Anzeigeer- statter hat im Disziplinarverfahren auch keine Parteistellung (§ 11 Abs. 3 EG BGFA). Die Vorinstanz war entgegen der unzutreffenden Auffassung der Beschwerdeführerin aufgrund des Legalitätsprinzips verpflichtet, der Aufsichtsanzeige vom 12. Juli 2022, die Hinweise auf eine mögliche Be- rufsregelverletzung durch die Beschwerdeführerin enthielt, umfassend nachzugehen. Daran ändert das E-Mail des Rechtsvertreters des Anzeige- erstatters vom 1. Juni 2022 (Beilage 2 zur Stellungnahme vom 24. Oktober 2022) nichts. Für die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte war einzig zu entscheiden, ob die angezeigte Handlung der Beschwerdeführerin aufsichtsrechtlich von Relevanz war oder nicht. Nach Prüfung des angezeigten Vorfalls kam die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin Berufsregeln verletzt hat (Erw. 3.3.3). Bei dieser Rechtslage war für die Vorinstanz die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend eine missbräuchliche Anzeige selbst unter dem Aspekt der Kostentragung bei einer mutwilligen oder trölerischen An- zeige (§ 14 EG BGFA) ohne Bedeutung. Folglich ist der Vorinstanz in die- sem Zusammenhang nichts vorzuwerfen. Nicht zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren, ob die Anwaltskommis- sion aufgrund der E-Mail vom 1. Juni 2022 von Amtes wegen ein Verfahren gegen den Vertreter des Anzeigeerstatters hätte einleiten müssen. Ein ent- sprechendes Verfahren hätte, unabhängig von dessen Ausgang, entspre- chend den vorstehenden Erwägungen keinen Einfluss auf das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin haben können. 4. 4.1. Dem Zivilverfahren, in dem sich gemäss Einschätzung der Vorinstanz die Beschwerdeführerin standeswidrig verhalten haben soll, liegt folgender Sachverhalt zugrunde (Urteil des Bundesgerichts 5A_505/2022 vom 16. August 2023, lit. A und B): -8- A. D._____ schuldet B._____ aufgrund eines rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Baden den Betrag von Fr. 1'080'000.--. In diesem Zusammenhang sollte die Liegenschaft von D._____ durch das Betreibungsamt Siggenthal-Lägern versteigert werden. Am 26. August 2016 meldete C._____ eine Darlehensforderung im Betrag von Fr. 2'390'000.-- zuzüglich Zins beim Betreibungsamt an und erklärte, D._____ habe ihm als Sicherheit die auf seinem Grundstück lastenden Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang übertragen. Der Anspruch wurde von B._____ bestritten (…). B. Am 26. Oktober 2016 erhob C._____ am Bezirksgericht Baden gegen B._____ Klage gemäss Art. 107 Abs. 5 SchKG. Er beantragte festzustellen, dass er rechtmässiger Grundpfandgläubiger der Inhaberschuldbriefe im 5. bis 9. Rang, alle lastend auf R-weg, S._____ (Grundstück Nr. bbb) sei. Die von B._____ bestrittene grundpfandgesicherte Forderung sei im Lastenverzeichnis vom 19. September 2016 des Betreibungsamtes Siggenthal-Lägern, Betreibung Nr. 21550387, im vollen Betrage von insgesamt Fr. 1'194'652.80 (Positionen 6,7,8,9 und 10) zu belassen. B._____ verlangte mit Klageantwort vom 20. Dezember 2016 die Klageabweisung. (…) Zwischen den Parteien war mithin umstritten, ob den Inhaberschuldbriefen ein gültiges Grundgeschäft zugrunde liegt d.h. ob eine Forderung von C._____ (im Folgenden: Kläger) gegen D._____ besteht. Der Kläger berief sich diesbezüglich auf zwei am 26. Februar 1998 mit D._____ geschlossene Darlehensverträge, gestützt auf welche er letzterem CHF 1,2 Mio. bzw. CHF 1,3 Mio. ausbezahlt habe und deren Rückzahlung im Umfang von CHF 2,39 Mio. noch ausstehend sei. B._____ (im Folgenden: Beklagter) bestritt einen Rückzahlungsanspruch im Wesentlichen mit dem Argument, dass es sich bei den behaupteten Darlehen um simulierte Rechtsgeschäfte handle und die fraglichen Zahlungen in Tat und Wahrheit als Kaufpreiszahlungen für den Erwerb von Aktien der E._____ AG erfolgt seien. 4.2. Die Beschwerdeführerin vertrat im erwähnten Klageverfahren sowie den nachfolgenden Rechtsmittelverfahren den Kläger bzw. nach dessen Hin- schied dessen Erbinnen. Ihr wird zum Vorwurf gemacht, dass sie im erst- instanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Baden mit der Replik vom 6. März 2017 als Beweismittel eine teils abgedeckte resp. eingeschwärzte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 einreichte. Mit diesem Beweismittel sollte eine teilweise Auszahlung des behaupteten Darlehens an D._____ belegt werden. -9- 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Dies betreffe namentlich die Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin nebst der streitbetroffenen Aktennotiz lediglich zwei Bankbelege zum Nachweis ihrer Behauptung eingereicht habe, es liege ein Darlehensverhältnis vor. In ihrer Stellungnahme zur Anzeige vom 12. Juli 2022 habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie dem Bezirksge- richt Baden mit der Widerspruchsklage zahlreiche weitere Belege als Nach- weis zur Darlehenszahlung zur Verfügung gestellt habe. Im Lichte der Viel- zahl von weiteren Urkunden, die zum Nachweis des Darlehens und der Auszahlung ins Recht gelegt worden seien, sei die geschwärzte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 (Replikbeilage 30/30u) in keiner Weise geeignet gewe- sen, das Prozessergebnis in unzulässiger Weise zu beeinflussen. 5.2. Das Obergericht erwog in seinem Urteil vom 30. Mai 2022 (ZOR.2022.5), der Kläger habe als Beweis für den zwischen ihm und D._____ vereinbarten Darlehensvertrag und seinen darauf geltend gemachten Rückzahlungsanspruch zwei vom 26. Februar 1998 datierende Darlehens- verträge ins Recht gelegt. Nach dem Wortlaut der beidseitig unterzeichne- ten Vertragsurkunden habe sich der Kläger darin verpflichtet, D._____ gegen Entrichtung eines Zinses von jährlich 6 % sowie gegen Hinterlegung von Aktien der E._____ AG im entsprechenden Gegenwert als Sicherheit den Betrag von CHF 1'200'000.00 bzw. CHF 1'300'000.00 als Darlehen zu gewähren. Die schriftlichen und unterzeichneten Vertragsurkunden würden ein starkes Indiz dafür bilden, dass der Kläger und D._____ am 28. Februar 1998 zwei Darlehensverträge abgeschlossen hätten (Erw. 3.4.1). Der Kläger behaupte, er habe die Darlehenssumme von CHF 1'200'000.00 am 6. März 1998 auf ein Konto bei der Aargauischen Kantonalbank, lautend auf D._____, überwiesen. Er selber habe den Betrag mittels eines auf ein Jahr befristeten Kredits von der Norddeutschen Landesbank Luxembourg S.A. finanziert. D._____ habe die Auszahlung in der Aktennotiz vom 25. Mai 1998 am 1. Oktober 1998 unterschriftlich bestätigt. Zum Nachweis über die Auszahlung der Darlehenssumme von CHF 1'200’000.00 an D._____ habe der Kläger zwei Bankbelege und die Aktennotiz vom 25. Mai 1998 ins Recht gelegt. Das Obergericht ging dabei auf die abgedeckte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 ein (Erw. 3.4.2.1). Das Obergericht führte weiter aus, was der Beklagte (Anzeigeerstatter) gegen die behauptete Auszahlung der Darlehenssummen vorbringe, er- scheine angesichts der Aktennotiz vom 25. Mai 1998 nicht minder wahrscheinlich. Aus der "vollständig offen gelegten" Aktennotiz ergebe sich, dass der Kläger den Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligung an der E._____ AG unter anderem mittels einer Banküberweisung vom 6. März 1998 im Betrag von CHF 1'200'000.00 geleistet habe. Damit würden der - 10 - Kläger als Auftraggeber der fraglichen Zahlung, das Ausführungsdatum, der Betrag wie auch das Empfängerkonto bei der Aargauischen Kantonal- bank mit den Angaben aus der vom Kläger eingereichten Gutschriftenan- zeige übereinstimmen. Der fraglichen Überweisung könne damit zumindest ebenso gut ein Kaufvertrag zugrunde gelegen haben, wie er in der KB 30u (recte: Replikbeilage 30u) verurkundet sei, was sich im Übrigen mit den Aussagen des Klägers und von D._____ im gegen Letzteren geführten Strafverfahren decke. Der Kläger habe damals zu Protokoll gegeben, als Gegenwert für sein Investment von CHF 2'500'000.00 Aktien erhalten zu haben, während auch D._____ anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter im Strafverfahren ausgeführt habe, dass ihm der Kläger CHF 2'500'000.00 übertragen habe, damit er für ihn Aktien kaufe (vgl. zum Ganzen Erw. 3.4.2.2 f.). 5.3. Wie diese Erwägungen des Obergerichts zeigen, enthalten der abgedeckte Betreff und der abgedeckte Einleitungstext in Ziff. 1 – 3 der Aktennotiz vom 25. Mai 1998 Informationen, welche für die beurteilenden Gerichte von Re- levanz waren, damit sich diese ein umfassendes Bild über das einstige Ge- schäftsverhältnis zwischen dem Klienten der Beschwerdeführerin und sei- nem ehemaligen Geschäftspartner D._____ sowie die darauf basierenden, zahlreichen Transaktionen verschaffen konnten. Dies gilt umso mehr, als der Abschluss der strittigen Rechtsgeschäfte über 20 Jahre zurücklag. Die Beschwerdeführerin bringt selbst vor, der abgedeckte Teil der Aktennotiz vom 25. Mai 1998 gebe Aufschluss über den Hintergrund und die Entstehung des Rechtsgeschäfts (Beschwerde vom 19. Mai 2023, Rz. 85, 90). Wie die offengelegte Aktennotiz vom 25. Mai 1998 zutage bringt, kann das betreffende Beweismittel durch das beurteilende Gericht nur im Gesamtkontext richtig gewürdigt werden. Daran ändert, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, nichts, dass in Ziff. 4 Bst. e der abgedeckten Aktennotiz der Begriff "Kaufpreisrestanz" nicht geschwärzt war. Allein gestützt auf diesen Begriff ist die Schlussfolgerung, wonach der strittigen Überweisung auch ein Kaufvertragsverhältnis zugrunde gelegen haben könnte, deutlich weniger naheliegend als bei Kenntnis der vollständigen Aktennotiz. Bei einer objektiven Betrachtung kann dieser trotz Vorliegen weiterer Beweismittel die Prozessrelevanz nicht abgesprochen werden. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet; eine un- richtige Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes liegt nicht vor. 6. 6.1. Das BGFA regelt in Art. 12 die Berufsregeln der Anwältinnen und Anwälte, welche ihren Beruf insbesondere "sorgfältig und gewissenhaft" auszuüben haben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Verpflichtung hat für die gesamte Berufs- - 11 - tätigkeit Geltung und erfasst nicht nur die Beziehung zur eigenen Klient- schaft, sondern auch das Verhalten gegenüber der Gegenseite und Behör- den. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erfor- derlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (vgl. BGE 144 II 473, Erw. 4.1 mit Hinweisen ["un manquement significativ aux devoirs de la profession"], Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2021 vom 28. Dezember 2021, Erw. 4.3 mit Hinweisen). Bei der Auslegung des Auffangtatbestands von Art. 12 lit. a BGFA ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich der Gesetzgeber bei der Verein- heitlichung der Berufsregeln auf das Wesentliche beschränken wollte; es geht um Berufspflichten, welche die Voraussetzung dafür bilden, dass die Anwältin bzw. der Anwalt seine gesetzliche Funktion als mit besonderen Rechten ausgestattete Interessenvertretung der Rechtssuchenden vor Ge- richt und Behörden wirksam wahrnehmen kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_933/2018 vom 25. März 2019, Erw. 5.1; FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 212 f.). Unter Beachtung dieser Vorgaben ist es der Anwältin bzw. dem Anwalt unter anderem verboten, Gerichte und Behörden durch Auflage un- richtiger Beweismittel über einen für die Beurteilung wesentlichen Sachver- halt irrezuführen (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N 37a, mit Hinweis auf die abweichende Auffassung von KASPAR SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 1601, wonach eine derar- tige Einschränkung "unhaltbar" sei). 6.2. Der Anwalt hat primär die Interessen seines Klienten zu vertreten und ist im Gegensatz zum Richter nicht der objektiven Wahrheits- und Rechts- findung verpflichtet. Er ist nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen (BGE 138 IV 161, Erw. 2.5.4; 106 Ia 100, Erw. 6.b; Urteile des Bundesgerichts 6B_247/2019 vom 22. Juni 2020 Erw. 2.1.1; 6B_76/2020 vom 10. März 2020, Erw. 3.1). Allerdings kommt dem Anwalt aufgrund seiner Befugnisse und Pflichten auch eine besondere Stellung in der Rechtspflege zu. Er hat deshalb gleichzeitig die Regeln, welche den geordneten Gang der Rechtspflege gewährleisten sollen, einzuhalten (BGE 144 II 473, Erw. 4.3; 106 Ia 100, Erw. 6.b). Zwar verfügt der Anwalt zur Verteidigung der Klienteninteressen hinsichtlich der Festlegung der Strategie und der Wahl der Mittel über einen grossen Handlungsspielraum (BGE 144 II 473, Erw. 4.3; 106 Ia 100, Erw. 6.a; Urteil 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020, Erw. 3.5.1; vgl. auch BGE 130 II 270, Erw. 3.2.2). Dieser ist jedoch nicht uferlos, sondern der Anwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft – gerade auch im Verhältnis zu den Justizbehörden – in Frage stellt, und sich in diesem Sinne umsichtig zu verhalten (BGE 144 II 473, Erw. 4.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 2C_507/2019 vom 14. November 2019, Erw. 5.1.3 mit Hinweisen). - 12 - Bei der Wahl der Mittel ist der Anwalt auf gesetzeskonforme Mittel be- schränkt. Art. 12 lit. a BGFA gebietet, dass er sich bei der Vertretung der Parteiinteressen innerhalb der Rechtsordnung bewegt, andernfalls die Sorgfaltspflicht verletzt ist (BGE 144 II 473, Erw. 5.1; WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 262). In diesem Sinne ist es dem Anwalt unter anderem untersagt, zu Beweiszwecken Urkunden zu fälschen. Darüber hinaus ist es – auch ausserhalb einer strafrechtlichen Verantwort- lichkeit – nicht mit der Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar, wenn der Anwalt "positiv störend" in die Wahr- heitsfindung eingreift, d.h. bewusst durch aktives Handeln das Gericht in die Irre führt. Umgekehrt ist er jedoch nicht gehalten, falsche Annahmen des Gerichts richtig zu stellen, wenn dies dem Klienteninteresse dient, oder auf für den Klienten ungünstige Sachverhaltselemente hinzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021, Erw. 5.4; FELLMANN, Anwaltsrecht, Rz. 265; ALEXANDER BRUNNER/MATTHIAS- CHRISTOPH HENN/KATHRIN KRIESI, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 108 f.). 6.3. Die Vorinstanz erwog, der Abgleich der geschwärzten mit der unge- schwärzten Aktennotiz vom 25. Mai 1998 zeige, dass die beanzeigte An- wältin bei der geschwärzten Version den Betreff, die Einleitung (Ziff. 1-3) und in Ziff. 4 den Begriff "Kaufpreis" abgedeckt habe. Dem Betreff und der Einleitung sei zu entnehmen, dass der Klient der beanzeigten Anwältin (Kläger) und D._____ am bezeichneten Datum den Erwerb von 10 % der Aktien der E._____ AG durch den Kläger aus dem Bestand von D._____ vereinbart hätten. In Ziff. 4 würden die vom Kläger bereits geleisteten Teilzahlungen des "Kaufpreises" sowie die "Kaufpreisrestanz" aufgeführt (Erw. 3.3.1). Für das fragliche Zivilverfahren sei es von Bedeutung gewesen, ob die in der Aktennotiz erwähnten Beträge gestützt auf einen Kaufvertrag oder ein Darlehen ausgerichtet worden seien. Erst aus der ungeschwärzten Aktennotiz sei ersichtlich geworden, dass den aufgeführ- ten Beträgen wohl ein Kaufvertrag zugrunde gelegen habe. Es erscheine plausibel, dass die beanzeigte Anwältin die Stellen, welche eine Kaufpreis- zahlung als Rechtsgrund angeführt hätten, einzig deshalb abgedeckt habe, um so ihre Behauptung zu beweisen, es handle sich bei den genannten Beträgen um ein Darlehen resp. deren Auszahlung. Damit habe sie durch aktives Verhalten darauf hingewirkt, beim erkennenden Gericht den Ein- druck zu erwecken, dass Grundlage der strittigen Zahlung die Darlehens- forderung und nicht eine Kaufpreiszahlung gewesen sein solle. Dieses Ver- halten sei als positiv störender Eingriff in die Wahrheitsfindung des Gerichts einzustufen und – auch wenn vom Klienten so gewünscht – nicht mehr mit einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung vereinbar (Erw. 3.3.2). - 13 - 6.4. 6.4.1. Es erscheint kaum nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin die Aktennotiz dem Gericht zunächst in teilweise abgedeckter bzw. geschwärz- ter Form einreichte. Dies gilt umso mehr, als ihr bewusst sein musste, dass sie dadurch den Gerichten prozessrelevante Aussagen vorenthalten könnte. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass nicht nur Namen, Daten oder dergleichen, sondern Teile des Inhalts der getroffenen Verein- barung unkenntlich gemacht worden waren. Das behauptete Geheimhal- tungsinteresse der Klientschaft ist nicht nachvollziehbar. Allerdings darf die Bedeutung der Aktennotiz sowie der vorgenommenen Abdeckungen bzw. Schwärzungen nicht überschätzt werden. Das (kom- plette) Dokument ist zwar insofern prozessrelevant, als sich die beurteilen- den Gerichte dadurch ein besseres Bild über das einstige Geschäftsver- hältnis zwischen dem Klienten der Beschwerdeführerin und seinem ehe- maligen Geschäftspartner D._____ verschaffen konnten (vgl. vorne Erw. 5). Das Obergericht gelangte allerdings aufgrund der vollständig offengelegten Aktennotiz nicht etwa zum Schluss, dass die fraglichen Geld- zahlungen gestützt auf einen Kaufvertrag erfolgten; es folgerte nur, dass die entsprechende Darstellung des Beklagten "nicht minder wahrschein- lich" erscheine als die Ausführungen des Klägers, der eine Auszahlung der Darlehenssumme behaupte (Urteil des Obergerichts ZOR.2002.5 vom 30. Mai 2022, Erw. 3.4.2.3). Die vollständige Aktennotiz war mithin nicht geeignet, einen schlüssigen Beweis für die Ausführungen der einen oder der anderen Partei zu erbringen. Dies gilt auch für die teilweise abgedeckte bzw. geschwärzte Version: Zwar wurden damit verschiedene Passagen un- kenntlich gemacht, die auf einen Kaufvertrag schliessen lassen (Betreffnis; Ziffer 1 ["… dass C. von D. aus dessen Bestand per 20.2.1998 zum Kaufpreis über CHF 2.500.000.-- Aktien … erwirbt"]; Ziffer 2 [insbesondere: "Zwecks Finanzierung des Kaufpreises …"]; Ziffer 4 ["… den Kaufpreis …"]). Andererseits wurde der Begriff "Kaufpreisrestanz" belassen, zudem wurde der Passus in Ziffer 2, wonach zwei Darlehensverträge etabliert wor- den waren, gestrichen. Letzteres hatte zur Folge, dass die verbliebene Ver- sion der Aktennotiz keinen Hinweis auf ein Darlehen mehr enthielt und in- sofern auch nicht geeignet war, als Beweis für eine entsprechende Verein- barung und darauf basierende Zahlungen zu dienen. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin kein Dokument ein- reichte, das – im Gegensatz zur vollständigen Offenlegung – aufgrund der darin enthaltenen Abdeckungen bzw. Schwärzungen geeignet war, die Ge- richte in die Irre zu führen. Entsprechend muss das Vorgehen der Be- schwerdeführerin zwar als unverständlich und unsorgfältig beurteilt wer- den, doch fehlt es an einer qualifizierten Norm- und Sorgfaltswidrigkeit, die einen genügenden Anlass für eine Disziplinierung zu bilden vermöchte. Be- zeichnenderweise sahen sich denn auch weder das Bezirks- noch das - 14 - Obergericht dazu veranlasst, eine Aufsichtsanzeige gegen die Beschwer- deführerin einzureichen. 6.4.2. Insgesamt ist der Beschwerdeführerin eine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwer- fen, die zwar grenzwertig erscheint, aber nicht dermassen schwer wiegt, dass eine Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse läge und ver- hältnismässig wäre (vgl. SCHILLER, a.a.O., Rz. 1473). Die für eine Berufs- pflichtverletzung erforderliche Schwere liegt somit nicht vor, weshalb sich keine Disziplinierung der Beschwerdeführerin rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet und ist gutzuheissen. Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids sind aufzuheben. 7. Mit ihrem Hauptantrag ersucht die Beschwerdeführerin auch um Aufhe- bung des erstinstanzlichen Kostenentscheids. Gemäss § 14 Abs. 1 EG BGFA sind die Kosten des Disziplinarverfahrens von der anzeigenden Person zu tragen, wenn die Anzeige mutwillig oder trölerisch erstattet wurde, von der Anwältin oder dem Anwalt, wenn sie oder er bestraft wird oder das Verfahren schuldhaft veranlasst hat, in den übri- gen Fällen vom Staat. Den Staat trifft somit eine Ausfallhaftung für die Ver- fahrenskosten, falls weder der Anzeigende noch die Anwältin oder der An- walt für die Einleitung des Disziplinarverfahrens verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.322 vom 8. Juli 2020, Erw. II/2.2). Wie erwogen (vorne Erw. 6.4.3) ist der Beschwer- deführerin im Zusammenhang mit der eingereichten Aktennotiz, die teil- weise abgedeckt bzw. geschwärzt war, eine Sorgfaltspflichtwidrigkeit vor- zuwerfen. Diese ist (knapp) nicht als dermassen schwerwiegend einzustu- fen, dass eine Berufspflichtverletzung zu bejahen und die Beschwerdefüh- rerin deswegen zu disziplinieren wäre. Die Beschwerdeführerin musste sich jedoch der Fragwürdigkeit ihres Vorgehens und des Risikos eines möglichen Disziplinarverfahrens bewusst sein. Insofern ist ihr ein schuld- haftes Verhalten vorzuwerfen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin die Kosten des Disziplinarverfahrens teilweise tra- gen zu lassen. Aufgrund ihres Fehlverhaltens und des ihr vorzuwerfenden Verschuldens sind ihr die Hälfte der erstinstanzlichen Kosten aufzuerlegen. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Parteientschädigung fällt man- gels Rechtsvertretung (vgl. § 29 VRPG) sowie aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin das Disziplinarverfahren zu wesentlichen Teilen sel- ber verursacht hat, ausser Betracht. Bezüglich der erstinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten erweist sich die Beschwerde somit nur als teilweise begründet. - 15 - 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Zif- fern 1 und 2 des vorinstanzlichen Dispositivs sind aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Berufspflichtverletzung begangen hat. Ziffer 3 ist insofern abzuändern, als der Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Ziffer 4 (betreffend die Parteikosten) bleibt unverändert III. 1. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten werden in der Regel entsprechend dem Verfahrensausgang verlegt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Die Be- schwerdeführerin dringt mit ihrem Begehren mehrheitlich durch. Weil die Vorinstanz lediglich eine Verwarnung und damit die mildest mögliche Sank- tion aussprach (vgl. Art. 17 Abs. 1 BGFA), kommt den erstinstanzlichen Verfahrens- und Parteikosten im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens ein nicht unerhebliches Gewicht zu. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Be- schwerdeführerin zu drei Vierteln als obsiegend zu erachten. Damit hat sie die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu einem Viertel zu tragen. Der Vor- instanz werden grundsätzlich keine Kosten auferlegt (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG). Unter Berücksichtigung der umfangreicheren Verfahrensakten und der komplexeren juristischen Abgrenzungsfragen wird die Staatsgebühr auf Fr. 2'000.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskosten- dekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Parteikosten sind mangels Rechtsvertretung nicht zu ersetzen (vgl. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Anwalts- kommission vom 14. April 2023 abgeändert und lautet neu wie folgt: 1. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin lic. iur. A._____ keine Berufsregelverletzung i.S.v. Art. 12 lit. a BGFA begangen hat. 2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00, der Kanzleigebühr und Auslagen von CHF 130.00, ge- samthaft CHF 1'630.00, werden Rechtsanwältin lic. iur. A._____ zur - 16 - Hälfte mit CHF 815.00 auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten zugesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 213.00, gesamthaft Fr. 2'213.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 1/4 mit Fr. 553.25 bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Anwaltskommission Mitteilung an: den Anzeiger (Vertreter; durch die Anwaltskommission) die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nach Rechtskraft durch die Anwaltskommission) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 17 - Aarau, 20. Dezember 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier