III. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Eine Parteientschädigung ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren nicht auszurichten (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 16 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 296.00, gesamthaft Fr. 1'796.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.