4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im Gutachten vom 15. Mai 2022 schlüssig dargelegt wird, weshalb die Auflage einer regelmässigen suchtspezifischen Beratung notwendig ist. Die angeordnete Mindestdauer ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und angesichts der langjährigen Alkoholproblematik des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr nicht zu beanstanden. Somit erweist sich die Auflage insgesamt als rechtmässig. Zudem war dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich abzuweisen.