Will sich die betroffene Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Sache äussern, wird sie mit dieser Vorgehensweise vielmehr gezwungen, zusätzlich zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gleichzeitig eine Beschwerde beim DVI einzureichen, weil sie nicht voraussehen kann, ob das Strassenverkehrsamt die ursprüngliche Verfügung aufheben wird. Es wäre deshalb angezeigt, die betroffene Person über den vorgesehenen Verfügungsinhalt vorab schriftlich zu informieren und erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels anfechtbarer Verfügung zu entscheiden. Dieses Vorgehen erscheint insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden geboten, wenn keinerlei zeitliche Dringlichkeit besteht.