Dort wurde (im Wesentlichen und sinngemäss) festgehalten, dass das Strassenverkehrsamt durch das Konstrukt mit dem Erlass zweier Verfügungen im Ergebnis ein Einspracheverfahren schaffe, das sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne (Erw. 2.1.2). Will sich die betroffene Person im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Sache äussern, wird sie mit dieser Vorgehensweise vielmehr gezwungen, zusätzlich zur Wahrung der Rechtsmittelfrist gleichzeitig eine Beschwerde beim DVI einzureichen, weil sie nicht voraussehen kann, ob das Strassenverkehrsamt die ursprüngliche Verfügung aufheben wird.