Ein solches Vorgehen ist weder zielführend noch adressatengerecht. Für Rechtsuchende, insbesondere ohne rechtliche Vertretung, ist es verwirrend. In diesem Zusammenhang ist auf den Leitentscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.457 vom 31. Januar 2018 (AGVE 2018, S. 55 ff.) hinzuweisen: Dort wurde (im Wesentlichen und sinngemäss) festgehalten, dass das Strassenverkehrsamt durch das Konstrukt mit dem Erlass zweier Verfügungen im Ergebnis ein Einspracheverfahren schaffe, das sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen könne (Erw.