Allerdings ist das im Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 geäusserte Unverständnis betreffend das erstinstanzliche Verfahren (Vorakten, act. 573 ff.) nachvollziehbar: Das Strassenverkehrsamt gab dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme (Vorakten, act. 499), wovon dieser mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Gebrauch machte (Vorakten, act. 504 ff.). Im Schreiben vom 21. Juli 2022 ging das Strassenverkehrsamt auf diese im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingereichte Stellungnahme ein und wies den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit hin, einen beschwerdefähigen Entscheid zu verlangen (Vorakten, act. 507).