3.7. Der Beschwerdeführer beantragt ferner, es sei ihm für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Antrag 2). Die Vorinstanz hat korrekterweise davon abgesehen, dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (angefochtener Entscheid, Erw. 5). Allerdings ist das im Schreiben des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2022 geäusserte Unverständnis betreffend das erstinstanzliche Verfahren (Vorakten, act.