Aussagen des Hausarztes zu ehemaligen Labor- und Blutuntersuchungen vermöchten denn auch keine weitergehenden Erkenntnisse in Bezug auf die laufende bzw. zukünftige Kontrolle und Stabilisierung der Alkoholabstinenz zu vermitteln. In antizipierter Beweiswürdigung ist deshalb auf die Abnahme weiterer Beweismittel zu verzichten (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung etwa BGE 144 II 427, Erw. 3.1.3; 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3; 134 I 140, Erw. 5.3).