3.6. Für das Verwaltungsgericht steht fest, dass das Gutachten vom 15. Mai 2022 schlüssig ist und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erstellt wurde. Gemäss Auflagenkontrolle vom 4. Mai 2023 hat die Auflage aus fachmedizinischer Sicht unverändert Bestand. Es besteht folglich kein Anlass, eine Ergänzung des Beweisverfahrens vorzunehmen und Erkundigungen beim Hausarzt des Beschwerdeführers einzuholen. Aussagen des Hausarztes zu ehemaligen Labor- und Blutuntersuchungen vermöchten denn auch keine weitergehenden Erkenntnisse in Bezug auf die laufende bzw. zukünftige Kontrolle und Stabilisierung der Alkoholabstinenz zu vermitteln.