Wie zuvor ausgeführt, ist gestützt auf das beweiskräftige fachmedizinische Gutachten vom 15. Mai 2022 von der zwingenden Notwendigkeit regelmässiger suchttherapeutischer Gespräche auszugehen. Der Gutachter wies explizit darauf hin, es würden regelmässige, wenigstens einmal pro Monat durchzuführende Sitzungen mit einer Fachperson für Suchtfragen vorausgesetzt; bei gutem Verlauf sei von einer Auflagengesamtdauer von zwei Jahren auszugehen (Vorakten, act. 484). Der Beschwerdeführer meldete sich im Herbst 2022, mehrere Monate nach erfolgter Begutachtung, bei einem durch ihn selbst gewählten Suchtberater an (Vorakten, act. 599- 606; 608).