Im Schreiben vom 22. August 2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab der Suchtberater Folgendes an: Da es seit Beratungsbeginn keinen Konsumvorfall und keine Situation gegeben habe, in denen eine Konsumambivalenz aufgetreten wäre, sei sein Auftrag zurzeit unklar und er wisse nicht, welche Themen er im Rahmen seines Auftrags noch weiter mit dem Beschwerdeführer besprechen solle (Beilage zur Eingabe vom 24. August 2023).