Da es seit Beratungsbeginn keine Situation gegeben habe, in der eine Konsumambivalenz aufgetreten wäre, die Aufschluss geben würde, wie der Beschwerdeführer darauf reagieren könne, sei eine langfristige prognostische Einschätzung nur begrenzt möglich. Aktuell sei festzuhalten, dass die Indikation für die Fortführung einer Suchtberatung aufgrund der Stabilität des Abstinenzverhaltens nicht mehr gegeben sei (Beschwerdebeilage 2). Im Schreiben vom 22. August 2023 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab der Suchtberater Folgendes an: