3.5.3. Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, vom Suchtberater sei die bereits erreichte Abstinenzstabilität klar bestätigt worden; die Auflage der monatlichen suchtspezifischen Beratung könne problemlos aufgehoben werden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde S. 4; Eingabe vom 24. August 2023).