schen Beratung und Begleitung im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und verhältnismässig. Es ist keine mildere Massnahme ersichtlich, mit welcher die vom Beschwerdeführer seit über 12 Monaten offenbar erreichte Abstinenz gefestigt und kontrolliert werden könnte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die monatliche suchtspezifische Beratung zur Kontrolle des Trinkverhaltens, welche auch im Gutachten dringend empfohlen wurde, nicht zu beanstanden. Somit ist die Auflage auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.