Angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit immerhin vier verkehrsrelevanten Ereignissen unter Alkoholeinfluss sowie dessen diesbezüglicher Bagatellisierungstendenz ist die (dringende) Empfehlung des Gutachters betreffend monatliche suchttherapeutische Gespräche zur Stabilisierung der Alkoholabstinenz nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die entsprechend angeordnete Auflage erweist sich vor diesem Hintergrund auch als verhältnismässig. 3.5.2. Zu prüfen ist weiter, ob die im vorliegenden Fall angeordnete mindestens zweijährige Dauer der monatlichen suchtspezifischen Beratung angemessen ist.