3.5. 3.5.1. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass gutachterliche Schlussfolgerungen argumentativ begründet werden müssen. Die für und gegen eine bestimmte Schlussfolgerung sprechenden Argumente sind aufzuführen und die Gründe für eine vorgenommene Gewichtung zu nennen (vgl. DÄHLER, a.a.O., S. 87). Aus den Ausführungen im Gutachten ergibt sich, dass der Gutachter sämtliche ihm bekannten Umstände berücksichtigt und die Aussagen des Beschwerdeführers in deren Lichte beurteilt hat. Der Experte hob hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf den Beginn seiner Alkoholabstinenz von den Akten und dem Ergebnis der - 12 -