Zur weiteren Stabilisierung solle der Beschwerdeführer zwingend in Form von regelmässigen suchttherapeutischen Gesprächen Unterstützung durch eine Fachperson für Suchtfragen erhalten. Mittels einer längerfristigen Alkoholabstinenzauflage solle zudem die Ernsthaftigkeit der vom Beschwerdeführer versicherten Absicht einer zukünftigen Alkoholabstinenz überprüft werden (vgl. Gutachten, S. 14 f. [Vorakten, act. 484 f.]).