bereits anlässlich der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 5. Juni 2020) den Eindruck vermitteln, dass er seinen früheren Alkoholkonsum bagatellisierend darstelle oder falsch reflektiere. Dies zeige sich insbesondere durch den Umstand, dass er in Bezug auf den geltend gemachten Beginn bzw. Zeitraum seiner Alkoholabstinenz zunächst einen falschen Zeitpunkt genannt habe.