3.4. Das Gutachten vom 15. Mai 2022 basiert auf den Administrativakten des Strassenverkehrsamts, der Anamnese und den Befunden der verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 12. Mai 2022 sowie dem Ergebnis der Laboruntersuchung (Urin- und Blutanalysen). Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung führte der Experte unter anderem aus, es liege beim Beschwerdeführer ein verkehrsrelevanter Alkoholmissbrauch vor. Die Vorfälle vom 28. Oktober 2000, 17. Dezember 2006, 20. Januar 2011 und 9. Juni 2018 hätten gezeigt, dass er den Konsum von Alkohol und das Führen eines Motorfahrzeugs nicht zuverlässig voneinander trennen könne. Die Angaben des Beschwerdeführers würden sodann auch dieses Mal (wie