Die angeordnete suchtspezifische Beratung hingegen sei weder notwendig, geeignet noch erforderlich. Dies bestätige auch der Suchtberater, welcher dem Beschwerdeführer das Erreichen einer Abstinenzstabilität attestiert habe. Sein Hausarzt könne dies ebenfalls bestätigen. Die Weiterführung der Auflage einer suchtspezifischen Beratung sei deshalb nicht verhältnismässig (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4).