Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter trotzdem zum Schluss komme, ein Alkoholüberkonsum könne nicht ausgeschlossen werden. Die Auflagen würden sich alleine auf den persönlichen – und unzutreffenden – Eindruck des Gutachters stützen, wonach der Beschwerdeführer den früheren Alkoholkonsum bagatellisiere und falsch reflektiere (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 3). Eine Begründung dieser Schlussfolgerung fehle. Der Beschwerdeführer habe den Nachweis seiner Alkoholabstinenz erbracht und sei auch weiterhin bereit, diesen wie angeordnet zu erbringen. Die angeordnete suchtspezifische Beratung hingegen sei weder notwendig, geeignet noch erforderlich.