3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe die geforderte Alkoholabstinenz problemlos absolviert und der Alkohol habe mittlerweile keinen Platz mehr in seinem Leben. Die Laborwerte anlässlich der verkehrsmedizinischen Begutachtung im Mai 2022 hätten gezeigt, dass er keinen chronischen Alkoholüberkonsum betreibe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter trotzdem zum Schluss komme, ein Alkoholüberkonsum könne nicht ausgeschlossen werden.