Urteil des Bundesgerichts 1C_131/2022 vom 18. April 2023, Erw. 4.3). Dass ein Fahrzeuglenker zum Alkoholmissbrauch neigt, stellt einen besonderen Grund dar, welcher die Anordnung von Auflagen generell rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass ein Betroffener grundsätzlich über die Eignung verfügt, ein Fahrzeug zu lenken, weil keine Alkoholsucht im medizinischen Sinne besteht (BGE 131 II 248, Erw. 6.3).