Da die grundsätzliche Zulässigkeit von Auflagen bei der Wiedererteilung des Führerausweises nicht bestritten wird, erübrigen sich diesbezüglich weitere Ausführungen. Es stellt sich aber die Frage, ob beim Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante Sucht bzw. Suchtgefährdung vorliegt, welche die angeordnete Auflage einer suchtspezifischen Beratung rechtfertigt.