16 SVG). Beim Entscheid über die Erforderlichkeit von Auflagen sind die Sicherheitserfordernisse des Strassenverkehrs zu berücksichtigen, ebenso die Fortschritte, die der Betroffene bisher, also in der Zeit des (vorsorglichen) Sicherungsentzugs, gemacht hat (RENÉ -9- SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2224).