Der Umfang bzw. die Dauer mittels Auflage angeordneter Massnahmen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegen im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörden (BGE 129 II 82, Erw. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_164/2020 vom 20. August 2020, Erw. 4.3 mit Hinweisen).